Forschungsgemeinschaft elektronische Medien e.V.

Satzung der Forschungsgemeinschaft elektronische Medien (Stand: 04.05.2021)

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

§2 Zweck und Aufgaben

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6 Ausschluss eines Mitglieds

§7 Finanzen und Beiträge

§8 Organe des Vereins

§9 Mitgliederversammlung

§10 Vorstand

§11 Finanzprüfer

§12 Auflösung des Vereins

 

 

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Forschungsgemeinschaft elektronische Medien e. V." kurz "FeM e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ilmenau (Thüringen).
  3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Ilmenau.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist beim Amtsgericht Ilmenau unter der Registernummer VR 120483 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Durchführung von Projekten der Forschung, Wissenschaft & Bildung, Erziehung, Kunst & Kultur sowie der Völkerverständigung im Bereich elektronischer Medien.
  2. Der Verein fördert ähnliche Vorhaben anderer Organisationen, die den Bereich elektronische Medien betreffen oder im Umfeld desselben angesiedelt sind.
  3. Der Verein betreibt Jugendarbeit, insbesondere die Förderung jugendlicher Computerbenutzer. Er führt sie an neue Technologien heran und gibt ihnen dadurch die Chance, diese kennen und nutzen zu lernen.
  4. Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit, um die Bevölkerung mit neuen Technologien vertraut zu machen und auf die Chancen und Risiken derselben hinzuweisen.
  5. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

    1. die Bearbeitung von Forschungsaufträgen an der Technischen Universität Ilmenau,
    2. die Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Vereinszwecks für die Öffentlichkeit,
    3. die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare,
    4. die Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks,
    5. Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien,
    6. den Informations- und Erfahrungsaustausch und Kooperation mit Personen und Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen,
    7. die Unterstützung weiterer Vereine und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen,
    8. die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien,
    9. die Förderung neuer Bildungs- und Kommunikationstechnologien,
    10. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch Erklärung in Textform beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist in Textform begründet.
  3. Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Austrittserklärung gemäß §4 Abs. 4,
    • durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von in §4 Abs. 1 genannten Gruppen,
    • bei Verzug der Beitragszahlung um mindestens zwei Monate nach Mahnung in Textform durch Beschluss des Vorstandes; dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
    • mit Ablauf der Kurzzeitmitgliedschaft gemäß §4 Abs. 5 (e),
    • durch Ausschluss nach §6 sowie
    • durch Auflösung des Vereins nach §12.

    Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Austritt wird durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  5. Der Verein kennt und unterscheidet die folgenden Mitgliedschaften und die sich hieraus ableitenden besonderen Rechte und Pflichten:

    1. Aktive Mitgliedschaft
      Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die die im Verein anfallenden Arbeiten verrichtet haben.
      Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Zuordnung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes für ein Semester. Die Zuordnung kann unbegrenzt oft um jeweils ein Semester auf Beschluss des Vorstandes verlängert werden. Bei Nichtverlängerung erfolgt die automatische Zuordnung zur gemeinen Mitgliedschaft. Die Mitglieder sind während ihrer aktiven Mitgliedschaft vom Mitgliedsbeitrag befreit.
    2. Fördermitgliedschaft
      Fördermitglieder zahlen anstelle eines Mitgliedsbeitrages einen jeweils selbst festgelegten Förderbeitrag, welcher höher als ein normaler Mitgliedsbeitrag sein muss.
    3. Ruhende Mitgliedschaft
      Jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen auf Antrag seine Mitgliedschaft für maximal ein halbes Jahr ruhen lassen. Über den Zeitraum der ruhenden Mitgliedschaft ist das Mitglied von allen sich aus §5 Abs. 1 und §5 Abs. 2 ergebenden Rechten und Pflichten entbunden. Die ruhende Mitgliedschaft kann auf erneuten Antrag unbegrenzt oft um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.
    4. Ehrenmitgliedschaft
      Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Anerkennung ihres Wirkens im Sinne des Vereins verliehen werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder den Vorschlag des Vorstandes zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes annimmt.
    5. Kurzzeitmitgliedschaft
      Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft auf drei Monate begrenzt ist. Diese Mitgliedschaft kann nur bei Aufnahme einmal alle 12 Monate beantragt werden.
    6. Gemeine Mitgliedschaft
      Gemeine Mitglieder sind alle Mitglieder, welche keine Mitgliedschaft gemäß §4 Abs. 5 (a), (b), (c), (d) oder (e) innehaben.

  6. Zusätzlich kann für die Dauer der Mitgliedschaft der Titel Veteran verliehen werden. Veteranen sind langjährig engagierte Mitglieder, welche diesen Titel auf Grund ihrer für den Verein geleisteten Arbeit zugesprochen bekommen können. Veteranen können von der Mitgliederversammlung oder jederzeit auf Vorschlag von mindestens 15 Mitgliedern vom Vorstand ernannt werden. Veteranen sind dauerhaft von der Beitragspflicht befreit.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Ihre jeweils gültige Postanschrift mitzuteilen und eine Änderung derselben dem Verein unverzüglich anzuzeigen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine gültige Adresse zur Übermittlung elektronischer Post bekanntzugeben und eine Änderung derselben unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, die unter dieser Adresse empfangene elektronische Post regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen.

 

§6 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  3. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§7 Finanzen und Beiträge

  1. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung. Es ist die doppelte Buchführung anzuwenden. Er ist gegenüber dem Vorstand, den Finanzprüfern und der Mitgliederversammlung über seine Abrechnung und Buchführung rechenschaftspflichtig.
  2. Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag oder eine Stundung der Beitragszahlung festgesetzt werden. Der Vorstand hat seine Entscheidung gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

 

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
    Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

    1. die Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes,
    2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder nach §10 Abs. 5,
    5. die Wahl von Ersatzmitgliedern in den Vorstand nach §10 Abs. 6,
    6. die Bestellung von Finanzprüfern nach §11,
    7. Satzungsänderungen,
    8. die Festlegung der inhaltlichen Arbeit,
    9. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    11. Überprüfung von Vorstandsentscheidungen gemäß §6 Abs. 2,
    12. die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §4 Abs. 5d,
    13. die Auflösung des Vereins nach §12.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in Präsenz oder in digitaler Form statt. Dabei ist auch eine Kombination beider Formen möglich.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beim Vorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder in digitaler Form abgehalten werden, auch eine Kombination ist möglich.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind der Vorschlag des Vorstandes zur Tagesordnung bekanntzugeben und alle nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Initiativanträge dürfen sich nur mit bereits angekündigten Themen befassen. In der Einberufung wird ebenfalls die Form der Veranstaltung und die Form der Wahlen festgelegt.
  5. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Jedes aktive oder gemeine Mitglied gemäß §4 Abs. 5 (a) bzw. (f) hat eine Stimme. Personenvereinigungen und juristische Personen haben eine natürliche Person als Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
  9. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Keine natürliche Person kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
  10. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen sind entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form durchzuführen. Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes in offener Abstimmung bestimmt.

 

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern:

    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. weiteren Stellvertretern der in (a) und (c) genannten Positionen.

    Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins und ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
  4. Über Versammlungen und Entscheidungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern eindeutig zugänglich zu machen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Vertretung:

    1. Ist die in §10 Abs. 1 genannte Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder nicht unterschritten, sobestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder einen Vertreter aus ihren eigenen Reihen.
    2. Andernfalls bestimmt der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Vertreter und informiert seine Mitglieder darüber. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Wenn mindestens ein Prozent der Mitglieder dies erklärt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  7. Im Falle der groben Pflichtverletzung des Vorstandes gemäß §27 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß §9 Abs. 3 eine Neuwahl verlangen. Der Vorstand hat diesem Verlangen stattzugeben und sich einer Wahl zu stellen.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  9. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

 

§11 Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  3. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
  4. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

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